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   OLG Stuttgart, 28.11.2017 - 6 U 290/16   

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OLG Stuttgart, 28.11.2017 - 6 U 290/16 (https://dejure.org/2017,99190)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.11.2017 - 6 U 290/16 (https://dejure.org/2017,99190)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. November 2017 - 6 U 290/16 (https://dejure.org/2017,99190)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 346 Abs 1 BGB, § 346 Abs 2 S 2 BGB, § 357 Abs 1 BGB
    Behandlung von Disagio nach Widerruf von Darlehensvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 346
    Widerruf; Darlehen; grundschuldgesichert; Disagio; Bürgerliches Recht; Zur Behandlung des Disagios nach erfolgreichem Widerruf eines Darlehensvertrages

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines im Fernabsatz geschlossenen Vertrages über Grundschuld gesicherte Darlehen; Berücksichtigung eines Disagios bei der Rückabwicklung des Vertrages

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (38)

  • OLG Stuttgart, 18.04.2017 - 6 U 36/16

    Immobilienkredit: Verwirkung des Widerrufsrechts nach einvernehmlicher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.11.2017 - 6 U 290/16
    bb) Dem kann die Beklagte allerdings den Anspruch nach § 346 Abs. 2 S.1 Nr. 1 und S. 2 BGB auf Wertersatz für die fortdauernde Kapitalüberlassung entgegenhalten, denn dieser Anspruch besteht auch nach dem Zeitpunkt des Widerrufs bis zur Beendigung der Gebrauchsüberlassung durch die vollständige Rückführung der Valuta (Senat, Urteil vom 18. April 2017 - 6 U 36/16, Rn. 120 f.).

    Vom Eintritt des Annahmeverzugs kann aber auch in diesem Fall nur ausgegangen werden, wenn die weitere Voraussetzung gegeben ist, dass der Schuldner seinerseits tatsächlich bereit ist, die Leistung wie geschuldet zu erbringen (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. April 2017 - 6 U 36/16 -, Rn. 124; Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 293 Rn. 9; Feldmann in: Staudinger, BGB (2014) BGB § 297, Rn. 18).

    Das ist auf den Wertersatzanspruch gemäß § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB übertragbar, denn dieser schafft ebenfalls einen Ausgleich für die vom Darlehensnehmer erlangten Gebrauchsvorteile (Senat, Urteil vom 18. April 2017 - 6 U 36/16 -, Rn. 127, juris).

    Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung des Restsaldos nur Zug um Zug gegen Freigabe der Sicherheiten verpflichtet (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. April 2017 - 6 U 36/16).

    Statthaft ist die Klage auf Feststellung des Annahmeverzugs aber, wenn sie - wie hier - mit einer Klage auf eine Zug um Zug zu erfüllende Leistung verbunden wird, um den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren zu erlangen (BGH vom 19.11.2014 - VIII ZR 79/14 Tz. 23; vom 31.5.2000 - XII ZR 41/98 Tz. 22 ff.; vom 19.4.2000 - XII ZR 332/97; OLG Stuttgart Urt. vom 18.4.2017 - 6 U 36/16).

  • BGH, 17.01.2017 - XI ZR 170/16

    Finanzierter Grundstückskauf mit Grundschuldsicherung: Ordnungsgemäßheit einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.11.2017 - 6 U 290/16
    Auch wenn dem Kläger derzeit kein fälliger Anspruch auf Rückgabe der Sicherheit zusteht, den er der Beklagten entgegenhalten könnte, steht dem Kläger ein Zurückbehaltungsrecht zu, da die Anwendung des § 273 BGB nicht voraussetzt, dass der Gegenanspruch schon vor Leistung des Schuldners besteht und fällig ist; es genügt, dass er mit der Leistung entsteht und fällig wird (BGH v. 17.1.2017 - XI ZR 170/16 Rn. 7 m.w.N.).

    Sichert die Grundschuld auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB, so ist der Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels aus der Sicherungsabrede im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16 -, juris).

    Von einer Sicherungsabrede mit weiter Zweckerklärung sind regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche erfasst, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit des Vertrages entstehen und damit auch die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis (BGH vom 17.1.2017 - XI ZR 170/16 Rn. 7; vom 16.5.2006 - XI ZR 48/04, vom 28.10.2003 - XI ZR 263/02, vom 26.11.2002 - XI ZR 10/00).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.11.2017 - 6 U 290/16
    Dem steht bereits entgegen, dass ein wörtliches Angebot nach dieser Vorschrift nur dann ausreicht, wenn dem die Erklärung des Gläubigers vorausgegangen ist, er werde die geschuldete Leistung nicht annehmen (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 29).

    (3) Zwar kann ein wörtliches Angebot nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn der Gläubiger die Annahme der Leistung verweigert hat und offenkundig ist, dass er Gläubiger auf seiner Weigerung beharrt (BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 30 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99 Rn. 5).

  • BGH, 28.10.2014 - XI ZR 348/13

    Verjährungsbeginn für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern bei unwirksam

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.11.2017 - 6 U 290/16
    Von einer Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom Darlehensgeber hierfür bereitgestellt und zugleich einbehalten wird (BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13 - zum Parallelfall des Einbehalts eines Bearbeitungsentgelts).

    Zudem kann der Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung des Vertrages die Herausgabe der Nutzungen verlangen, die der Darlehensgeber aus dem einbehaltenen Disagio gezogen hat (vgl. zur Rückabwicklung des nicht wirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelts BGH, Urteil vom 28.10.2014 - XI ZR 348/13, Rn.27).

  • BGH, 19.04.2013 - V ZR 47/12

    Rechte nachrangiger Grundpfandgläubiger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.11.2017 - 6 U 290/16
    Regelmäßig ist der Anspruch durch den endgültigen Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt (BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12 -, BGHZ 197, 155-162, Rn. 7).

    Ein Anspruch die Grundschuld in Teilen zurückzugewähren, setzt voraus, dass insoweit eine endgültige Übersicherung eingetreten ist, mit der der Sicherungszweck entfallen ist (BGH, Urteil vom 19. April 2013 - V ZR 47/12 Rn. 12).

  • BGH, 28.10.2003 - XI ZR 263/02

    Umfang einer Sicherungsvereinbarung; Sicherung von Ansprüchen des Kreditgebers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.11.2017 - 6 U 290/16
    Von einer Sicherungsabrede mit weiter Zweckerklärung sind regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche erfasst, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit des Vertrages entstehen und damit auch die Ansprüche des Darlehensgebers aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis (BGH vom 17.1.2017 - XI ZR 170/16 Rn. 7; vom 16.5.2006 - XI ZR 48/04, vom 28.10.2003 - XI ZR 263/02, vom 26.11.2002 - XI ZR 10/00).

    Nur bei Vorliegen besonderer Gründe, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen könnten, kann etwas anderes gelten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 -, Rn. 22).

  • BGH, 29.05.1990 - XI ZR 231/89

    Anteilige Erstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.11.2017 - 6 U 290/16
    Das Disagio stellt im Zweifel ein Entgelt für die Kapitalnutzung dar (BGH, Urteile vom 30. September 2014 - XI ZR 168/13; vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89).

    Da die Entgeltabrede regelmäßig so zu verstehen ist, dass dem Darlehensnehmer das Disagio bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrags nur zeitanteilig zustehen und im Übrigen zu erstatten ist (BGH, Urteil vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89 -, BGHZ 111, 287-294), steht der Beklagten Anteil des Disagios zu, der auf die bis zum Widerruf vollzogene Kapitalüberlassung entfällt.

  • OLG Brandenburg, 31.05.2017 - 4 U 188/15

    Widerruf eines Immobiliardarlehens: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.11.2017 - 6 U 290/16
    Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des OLG Brandenburg vom 31. Mai 2017 - 4 U 188/15 - beruft, wonach der Darlehensgeber nach Treu und Glauben zur Annahme einer vom Darlehensnehmer angebotenen Teilleistung verpflichtet ist, wenn diese den geschuldeten Betrag um ca. 7 % unterschreitet und diese Abweichung im Wesentlichen darauf, dass der Darlehensnehmer den ihm aus §§ 357, 346 BGB zustehenden Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen aus erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz statt mit 2, 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet hat, teilt der Senat diese Bewertung nicht.

    Die im Termin erörterte Frage, ob im Zusammenhang mit der Beurteilung des Annahmeverzugs wegen der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 31. Mai 2017 - 4 U 188/15 - die Revision zuzulassen ist, ist letztlich zu verneinen.

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.11.2017 - 6 U 290/16
    Es ist ihm während der Schwebezeit bei laufenden Vertragsbeziehungen jederzeit möglich und zumutbar, durch eine Nachbelehrung des Verbrauchers die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 39-41).

    Bei Immobiliardarlehensverträgen - wozu unstreitig auch der vorliegende Vertrag gehört - ist widerleglich zu vermuten, dass diese Nutzungen der Höhe nach einer Verzinsung mit zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz entsprechen (BGH v. 12.7.2016 - XI ZR 564/15, Rn. 58).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.11.2017 - 6 U 290/16
    Im Hinblick darauf, dass die von beiden Parteien erklärte Aufrechnung gemäß § 389 BGB auf den Zeitpunkt des Widerrufs zurückwirkt (BGH Beschluss vom 12.1.2016 - XI ZR 366/15 Rn. 16), bildet der Schuldsaldo zum 23.1.2015 den Ausgangspunkt der weiteren Berechnung.

    Dem stehen die Ansprüche des Darlehensnehmers auf Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB) und von Nutzungen (§ 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB), die die Darlehensgeber aus den bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gezogen hat (BGH, Beschlüsse vom 22.9.2015 - XI ZR 116/15; vom 12.1.2016 - XI ZR 366/15).

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

  • BGH, 04.03.2010 - III ZR 79/09

    Internet-System-Vertrag

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 573/15

    Wirksamer Widerruf eine Immobiliardarlehens: Berücksichtigung der

  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

  • BGH, 30.09.2014 - XI ZR 168/13

    Einwendungsdurchgriff bei sogenannter "0%-Finanzierung"

  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 79/14

    Anspruch auf Zahlung von Abschlägen auf die zu erwartende Einspeisevergütung:

  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

  • BGH, 19.04.2000 - XII ZR 332/97

    Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsklage

  • BGH, 09.10.2000 - II ZR 75/99

    Weiterzahlung des Gehalts des abberufenen Geschäftsführers

  • BGH, 15.11.1996 - V ZR 292/95

    Rechtsfolgen der Erfüllungsverweigerung bei einer Zug um Zug zu erbringenden

  • BGH, 31.05.2000 - XII ZR 41/98

    Verwirkung des Rechts zur fristlosenKündigung; Annahmeverzug als Gegenstand einer

  • BGH, 18.02.1992 - XI ZR 134/91

    Darlegungs- und Beweislast für Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers bei

  • BGH, 26.11.2002 - XI ZR 10/00

    Formularmäßige Erteilung einer Vollmacht zur persönlichen Haftungsübernahme und

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 242/05

    Schutzzweck der Widerrufsbelehrung

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 398/16

    Wert der Beschwer bei Klage auf Feststellung der Umwandlung eines

  • BGH, 12.10.1993 - XI ZR 11/93

    Anteilige Rückerstattung des Disagios bei vorzeitiger Beendigung des Darlehens

  • BGH, 27.01.1998 - XI ZR 158/97

    Erstattung des Disagio bei vorzeitiger Beendigung eines Annuitätendarlehens

  • BGH, 16.05.2006 - XI ZR 48/04

    Rückabwicklung eines Realkreditvertrages nach Widerruf; Schadensersatzpflicht

  • BGH, 23.05.1984 - VIII ZR 27/83

    Vereinbarung von Versteigerungsbedingungen bei Ersteigerung aufgrund telefonisch

  • BGH, 08.07.1983 - V ZR 53/82

    Vertragliche Vorleistungspflicht

  • BGH, 08.11.1994 - XI ZR 85/94

    Erfüllung von Verbindlichkeiten aus einer Grundschuld sowie von Darlehensschulden

  • BGH, 28.04.1954 - VI ZR 38/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 381/16

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

  • BGH, 22.09.2015 - XI ZR 116/15

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenkredits mit Restschuldversicherung bei

  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 555/16

    Verbraucherkreditvertrag: Verjährung des Widerrufsrechts

  • BGH, 04.06.2014 - VIII ZR 4/13

    Stufenklage nach Ausübung des Vermieterpfandrechts: Rechtsschutzbedürfnis für

  • OLG Karlsruhe, 10.10.2017 - 17 U 129/16

    Verbraucherdarlehen im Wege des Fernabsatzes: Beachtlichkeit einer unzutreffenden

  • LG Düsseldorf, 26.08.2015 - 12 O 178/15
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